ITVA - Satzung

Hier können Sie die Satzung des ITVA e.V. als PDF-Dokument herunterladen.

Auszüge:

§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist

1. die Förderung moderner audiovisueller und multimedialer Medien, ihrer
• Techniken, Technologien, zukünftigen Entwicklungen
• Systeme
• (Betriebs-/Anwendungs-)Software
• Anwendungen / Einsätze
• Gestaltung

durch Kennenlernen, Unterstützung, Vertiefung, Verbreitung usw.

Der Verband fördert auch entsprechende Forschungs-, Entwicklungs-, Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungsprojekte. Er kann mit Vereinigungen ähnlicher oder komplementärer Zweckbestimmung zusammenarbeiten und deren Mitgliedschaft erwerben.

2. Plattformen zu schaffen für
• Benchmarking (das Lernen vom besseren Beispiel) Weiterqualifizierung der Mitglieder, der Anwendungen, der Gestaltung

- untereinander (Erfahrungsaustausch, Seminare u.a.
Weiterbildungsmaßnahmen usw.)

- von anderen (Veranstaltungen, Messe- und Unternehmensbesuche,
Dialoge mit anderen Fachverbänden usw.)

• Interessenvertretung der Mitglieder, z.B. auf Fachveranstaltungen,
Messen.


3. Kompetenz und Position der Branche insgesamt durch die Qualität seiner Arbeit zu stärken; wenn möglich, Maßstäbe zu setzen.


4. Der Verband verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Beiträge der Mitglieder und sonstige Einkünfte des Verbandes dürfen
nur zur Verwirklichung der Verbandszwecke verwendet werden. Eine
Ausschüttung von Überschüssen ist unzulässig.

5. Der Verband ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft als Mitglied oder Assoziierter kann jede natürliche oder
juristische Person, die am Verbandszweck interessiert ist, erlangen.

Juristische Personen können in den Verband bis zu drei einzelne stimmberechtigte Vertreter entsenden, darunter einen ständigen Hauptvertreter.

3.1 Mitglieder können sein:

3.1.1 Anwender (Einsatz eigener und/oder fremder audiovisueller
Produktionen, mindestens überwiegend im eigenen Unternehmen/
Unternehmensgruppe/ Tätigkeitsbereich);

3.1.2 Hardware-Lieferanten;

3.1.3 Software-Produzenten;

3.1.4 Anbieter von Dienstleistungen, die für AV-Produktionen und/oder deren
Einsatz benötigt oder nachgefragt werden (z.B. Berater, Journalisten,
Wissenschaftler, andere).

Die Mitglieder haben volles Stimmrecht, sie können in alle Ämter des Verbandes gewählt werden.

3.2 Assoziierte sind:

3.2.1 Verbände;

3.2.2 Freunde;

3.2.3 Studenten.

Sie nehmen an allen Veranstaltungen des Verbandes teil und sind, wie die Mitglieder gemäß Ziffer 3.1 berechtigt, alle seine Vorteile und Einrichtungen - gegebenenfalls gegen einen Kostenbeitrag - zu nützen. Sie können eigene Arbeitsgruppen und Ausschüsse bilden und leiten. Im Verband haben sie kein Stimmrecht; sie können daher nicht in Ämter des Verbandes gewählt werden.